Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2021.311 / va (STA.2021.2576) Art. 111 Entscheid vom 6. April 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Marbet Oberrichterin Massari Gerichtsschreiber Gasser Beschwerde- A._____ AG, […] führerin vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Brändli, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg 1 Beschuldigter B._____, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth, […] Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau gegenstand vom 30. September 2021 in der Strafsache gegen B._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die A. AG reichte mit Eingabe vom 7. April 2021 bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau Strafanzeige gegen B. ein wegen versuchten eventuell ge- werbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB. Es wurde ihm im Wesentlichen vorgeworfen, dass er als bei ihr angestellter Arzt in Fällen von anderen Ärzten im Casemanagement-System Leistun- gen auf sich erfasst bzw. umerfasst habe, um seinen persönlichen Umsatz zu steigern und damit von einem höheren Bonus profitieren zu können. 2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verfügte am 30. September 2021 gestützt auf Art. 310 StPO, dass die Strafanzeige nicht an die Hand ge- nommen werde. Diese Nichtanhandnahmeverfügung wurde von der Oberstaatsanwalt- schaft des Kantons Aargau am 4. Oktober 2021 genehmigt. 3. 3.1. Gegen diese ihr am 7. Oktober 2021 zugestellte Nichtanhandnahmeverfü- gung erhob die A. AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 18. Oktober 2021 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Oberge- richts des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Die Beschwerde sei gutzuheissen und die Nichtanhandnahmeverfügung STA1 ST.2021.2576 bezüglich Strafverfahren wegen Betrugs etc. gegen Herrn B. sei aufzuheben. 2. Die Staatsanwaltshaft sei anzuweisen, ein entsprechendes Strafverfahren wegen Betrugs etc. gegen Herrn B. zu eröffnen und eine Strafuntersu- chung durchzuführen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegeg- nerin." Die Beschwerdeführerin leistete die vom Verfahrensleiter der Beschwerde- kammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Verfü- gung vom 27. Oktober 2021 einverlangte Sicherheit von Fr. 1'000.00 für allfällige Kosten am 1. November 2021. 3.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte mit Beschwerdeant- wort vom 5. November 2021 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. -3- 3.3. Der Beschuldigte stellte mit Stellungnahme vom 10. Dezember 2021 fol- gende Anträge: " 1. Auf die Beschwerde der A. AG vom 18. Oktober 2021 sei nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien der A. AG aufzuerlegen. 3. Die A. AG sei zu verpflichten, dem Beschwerdegegner eine angemessene Parteientschädigung, zuzüglich Mehrwertsteuer, für seine anwaltlichen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren zu bezahlen." 3.4. Die Beschwerdeführerin und der Beschuldigte hielten mit weiteren Einga- ben vom 17. Januar 2022 und 10. Februar 2022 an ihren gestellten Anträ- gen fest. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit ihren Eingaben vom 24. Januar 2022 und 17. Februar 2022 auf weitere Stellungnahmen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i. V. m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor. Damit ist die Beschwerde zulässig. 1.2. 1.2.1. In Abrede gestellt wird vom Beschuldigten in seiner Stellungnahme vom 10. Dezember 2021 zunächst die Beschwerdelegitimation der Beschwer- deführerin. Dies mit der Begründung, sie habe keinen Schaden geltend ge- macht und ihr Vermögen habe auch nicht gefährdet gewesen sein können, da nicht behauptet werde, der Beschuldigte habe Leistungen erfunden, und nicht konkretisiert sei, dass Umsätze von Ärzten betroffen seien, die ihre Bonus-Schwelle nicht erreicht hätten. Mit den Manipulationen seien ge- mäss der Anzeige daher nur Bonuszahlungen verschoben, nicht aber das Gesamtvolumen der Bonus-Leistungen verändert worden. -4- 1.2.2. Zur Beschwerde legitimiert ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat. Partei im Strafverfahren ist insbesondere die Privatkläger- schaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschä- digte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren im Straf- oder Zivilpunkt zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigte Person gilt nach Art. 115 Abs. 1 StPO die Person, die durch die Straftat in ihren Rech- ten unmittelbar verletzt ist. Durch eine Straftat unmittelbar verletzt und da- mit Geschädigter i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO ist nach ständiger Rechtspre- chung des Bundesgerichts, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 141 IV 380 E. 2.3.1 S. 383, 141 IV 454 E. 2.3.1 S. 457). Wer als Geschädigter bzw. Privatkläger am Strafverfahren teilnehmen will, muss eine Schädigung und einen Kausalzusammenhang zwischen diesem und der angezeigten Straftat zumindest glaubhaft machen. Blosse faktische Nachteile begrün- den keine Geschädigtenstellung (Urteil des Bundesgerichts 6B_617/2016 vom 2. Dezember 2016 E. 1.1; 6B_913/2014 vom 24. Dezember 2014 E. 2.3.4). Das gesetzliche Erfordernis einer unmittelbaren Verletzung will grundsätz- lich diejenigen Kategorien von Personen vom Geschädigtenkreis aus- schliessen, welche ein blosses Interesse am Ausgang des Strafverfahrens haben oder sonst an der Sache interessiert sind, sich als blosse Rechts- nachfolger der geschädigten Person präsentieren oder sonstige Dritte sind, deren Rechte durch die Straftat nur reflexartig verletzt werden (GORAN MAZZUCCHELLI/MARIO POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 21a zu Art. 115 StPO). 1.2.3. In der Strafanzeige (Vorakten act. 20 ff., Randziffer 25/26), mit welcher sich die Beschwerdeführerin als Privatklägerin konstituiert hat, ist dazu ausge- führt, dass mit der Umerfassung von Leistungen anderer Leistungserbrin- ger auf den Beschuldigten der Provisionsanspruch der betroffenen Ärzte geschmälert worden sei, soweit diese die individuelle Umsatzschwelle er- reicht hätten, oder dass sie ohne die Umerfassung Provisionen auf einer höheren Umsatzstufe zugute gehabt hätten. Der Umsatz eines Arztes, der die Bonusstufe nicht erreiche, komme in vollem Umfang zur Deckung der Aufwände der Beschwerdeführerin zu. Soweit sich nicht schon daraus ergibt, dass sich durch die Manipulationen wegen der unterschiedlichen Bonus-Vereinbarungen Schädigungen auch der Beschwerdeführerin erge- ben können, konkretisierte die Beschwerdeführerin diesen Punkt mit ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 17. Januar 2022 dahingehend, dass sich durch die Manipulationen Mehrbelastungen für sie ergeben hätten, soweit von den Verschiebungen Ärzte mit tieferen Bonus-Ansprüchen oder ohne Bonus-Vereinbarungen betroffen gewesen seien. -5- Damit ist die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin hinreichend glaubhaft gemacht, weshalb auf die form- und fristgerecht erhobene Be- schwerde einzutreten ist. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft eröffnet insbesondere dann eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Straf- anzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatver- dacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Ein hinreichender Tatverdacht setzt voraus, dass die erforderlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung konkreter Natur sind. Konkret ist der Tatverdacht dann, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine strafrechtliche Verurteilung des Beschuldigten spricht. Die Gesamtheit der tatsächlichen Hinweise muss die plausible Prognose zulassen, dass der Beschuldigte mit einiger Wahrscheinlichkeit verurteilt werden wird. Diese Prognose geht über die allgemeine theoreti- sche Möglichkeit hinaus. Ein blosser Anfangsverdacht, d.h. eine geringe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung aufgrund vager tatsächlicher An- haltspunkte (z.B. ungenaue Schilderungen eines Anzeigeerstatters), ge- nügt nicht (NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 25 f. zu Art. 309 StPO). Sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeu- tig nicht erfüllt sind, verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Die Situation muss sich für den Staatsanwalt folglich so präsentieren, dass gar nie ein Verdacht hätte angenommen wer- den dürfen oder der Anfangsverdacht vollständig entkräftet wurde. Bei missbräuchlichen und von vornherein aussichtslosen Strafanzeigen hat ebenfalls eine Nichtanhandnahme zu erfolgen (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 4 zu Art. 310 StPO). Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall ist folglich eine Untersuchung zu eröffnen. Ergibt sich nach durchgeführter Untersuchung, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, stellt die Staatsanwalt- schaft das Strafverfahren gestützt auf Art. 319 StPO ein (BGE 137 IV 285 E. 2.3 S. 287 f.). 2.2. 2.2.1. Des Betrugs macht sich schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen an- dern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum -6- arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt (Art. 146 Abs. 1 StGB). Handelt der Täter gewerbsmässig, untersteht er ei- ner qualifizierten Strafdrohung (Art. 146 Abs. 2 StGB). 2.2.2. Arglist wird nach ständiger Rechtsprechung bejaht, wenn der Täter ein gan- zes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Ein Lügengebäude liegt vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von besonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt. Als besondere Machenschaften gelten Erfindungen und Vorkehren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt durch Lügen oder Kniffe geeig- net sind, das Opfer irrezuführen. Es sind eigentliche Inszenierungen, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehren, nicht aber not- wendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Kom- plexität gekennzeichnet sind (BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 81). Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal der Arglist erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und dann, wenn der Täter das Opfer von der möglichen Über- prüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhält- nisses unterlassen werde. Arglist kann bei einfachen falschen Aussagen gegeben sein, wenn eine weitere Überprüfung nicht handelsüblich ist, etwa weil sie sich im Alltag als unverhältnismässig erweist und die konkreten Verhältnisse eine nähere Abklärung nicht nahelegen oder gar aufdrängen und dem Opfer diesbezüglich der Vorwurf der Leichtfertigkeit nicht gemacht werden kann. Mit einer engen Auslegung des Betrugstatbestands würden die sozialadäquate Geschäftsausübung und damit der Regelfall des Ge- schäftsalltags betrugsrechtlich nicht geschützt. Selbst ein erhebliches Mass an Naivität des Opfers hat nicht in jedem Fall zur Folge, dass der Täter straflos ausgeht. Entscheidend sind die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall. Rücksicht zu nehmen ist namentlich auf geistesschwache, unerfahrene oder aufgrund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhän- gigkeits- oder Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden und deshalb kaum imstande sind, dem Täter zu misstrauen. Auf der anderen Seite sind besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen, wie sie etwa im Rahmen von Kreditvergaben Banken beigemessen wird. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwor- tung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täu- schungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenkli- chen Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn es die grundle- gendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der -7- strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, son- dern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Tä- ters in den Hintergrund treten lässt. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opferverantwortung kann nur in Ausnahmefäl- len bejaht werden (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2 S. 154 ff.). 2.2.3. Der Täter handelt gewerbsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzel- akte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs ausübt. Diese abstrakte Umschreibung hat Richtlinienfunk- tion. Die Einnahmequelle braucht nicht den hauptsächlichen oder regel- mässigen Erwerb zu bilden. Eine nebenberufliche deliktische Tätigkeit kann als Voraussetzung für Gewerbsmässigkeit genügen, weil auch in diesem Fall die erforderliche soziale Gefährlichkeit gegeben sein kann. Wesentlich ist ausserdem, dass der Täter sich darauf einrichtet, durch sein deliktisches Handeln relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung darstellen. Zudem muss er die Tat bereits mehrfach begangen haben und es muss aus den gesamten Umständen geschlossen werden, er sei zu einer Vielzahl unter den ent- sprechenden Tatbestand fallender Handlungen bereit gewesen (statt vieler BGE 147 IV 176 E. 2.2.1 m.w.H.). 2.3. Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Strafanzeige vom 7. April 2021 vor, dass der Beschuldigte im Zeitraum zwischen dem 14. Januar 2020 und dem 31. Dezember 2020 Leistungen von anderen Ärzten auf sich umge- bucht habe, um dadurch seinen persönlichen Umsatz zu steigern und von einem höheren Bonus respektive einer höheren Bonusstufe zu profitieren. Die (interne) Untersuchung habe ergeben, dass rund 1'700 Positionen in fremden Dossiers umerfasst worden sein dürften. Dabei habe der Beschul- digte wissen müssen, dass nicht jede erfasste Position überprüft werden könne, da jährlich rund 20'000 Fälle zu bearbeiten seien. Zudem habe er wohl bewusst keine unrealistischen Positionen erfasst, sondern sich auf re- elle Leistungen anderer beschränkt. Zudem habe er nicht nur die nicht von ihm erbrachten Leistungen, sondern auch das dabei verwendete Material auf sich umgeschrieben. Diese Sachverhaltsschilderung lässt entgegen der Begründung zur ange- fochtenen Nichtanhandnahmeverfügung den Tatbestand des (versuchten) Betrugs nicht von vornherein ausschliessen: Ob es sich bei den Manipula- tionen um einfache oder um durch Verfälschung digitaler Dokumente qua- lifizierte Lügen handelt, kann ohne stattgefundene Abklärungen nicht beur- teilt werden. Es scheint jedenfalls aber nicht von vornherein ausgeschlos- sen, dass es sich dabei auch um qualifizierte Lügen gehandelt haben kann. -8- Dass die Beschwerdeführerin dazu in der Beschwerde erstmals Stellung genommen hat, ist entgegen dem Einwand in der Stellungnahme des Be- schuldigten ohne Belang, da es sich dabei um eine Rechtsfrage handelt, die nicht in der Anzeige erörtert zu werden braucht. Selbst wenn es sich aber nur um einfache Lügen gehandelt haben sollte, kann entgegen der Begründung zur angefochtenen Verfügung Arglist nicht von vornherein ausgeschlossen werden, wenn gemäss der Anzeige Manipulationen an 1'700 Positionen in verschiedenen Dossiers vorgefunden wurden, die 44 Tage nach ihrer Eröffnung aufgrund der Erfassungen gemäss der An- zeige offenbar automatisch in Rechnung gestellt werden. Zum internen Controlling, welches gemäss der Anzeige die Manipulationen festgestellt hat, bevor es zur Auszahlung der Bonusansprüche gekommen ist, ist ohne weitere Untersuchung ebenfalls nichts bekannt und kann daher jedenfalls nicht von vornherein festgestellt werden, dass dieses ungenügend war und eine Opfermitverantwortung zu begründen vermag. Denn das Bonus-Sys- tem war gemäss der Anzeige überhaupt nur für höher qualifizierte Ärzte vereinbart, die dementsprechend auch in einem höheren Vertrauensver- hältnis zur Beschwerdeführerin stehen dürften. Ferner ist über die konkre- ten Vorgänge zur Manipulation der Dossiers nichts bekannt. Insbesondere lässt sich aufgrund der Anzeige nicht feststellen, inwieweit die jeweiligen Leistungserbringer selber die Dossiers bearbeiten und entsprechend auf Manipulationen aufmerksam werden können und mit welchen Schritten auf die Dossiers anderer Leistungserbringer zugegriffen werden kann. Es kann daher nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Umbuchungen zu einer die Beschwerdeführerin benachteiligen- den Verschiebung der Bonusverhältnisse führte, ohne dass sie aufgrund der normalen administrativen Abläufe darauf aufmerksam werden konnte. 2.4. Damit liegen keine eindeutigen sachverhaltsmässigen und rechtlichen Ver- hältnisse vor und sind die Voraussetzungen von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO für den Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung nicht gegeben. In Gut- heissung der Beschwerde ist die Nichtanhandnahmeverfügung der Staats- anwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 30. September 2021 daher aufzuheben. 3. 3.1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechts- mittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist sie die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Kanton die Kos- ten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittel- instanz, jene der Vorinstanz (Art. 428 Abs. 4 StPO). Diese letztgenannte Bestimmung bezieht sich insbesondere auf kassatorische Entscheide über Beschwerden gemäss Art. 397 Abs. 2 StPO (THOMAS DOMEISEN, in: Basler -9- Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 25 zu Art. 428 StPO). Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfah- rens somit auf die Staatskasse zu nehmen. Über die Tragung der Untersu- chungskosten wird zu gegebener Zeit die Staatsanwaltschaft bzw. das an- gerufene erstinstanzliche Gericht zu entscheiden haben. 3.2. Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen richtet sich nach Art. 433 StPO und hängt vom Ausgang des Strafverfahrens ab. Es ist deshalb zurzeit nicht möglich, die Entschädigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren festzulegen. Das Beschwerdeverfahren betreffend die Nichtanhandnahmeverfügung wird im Rahmen der Regelung der Entschädigung der Parteien im Endent- scheid zu berücksichtigen sein (Art. 421 Abs. 1 StPO; vgl. Urteil des Bun- desgerichts 1B_531/2012 vom 27. November 2012 E. 3). 3.3. Dem Beschuldigten ist für das Beschwerdeverfahren ausgangsgemäss keine Entschädigung zuzusprechen. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 30. September 2021 aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse ge- nommen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- - 10 - sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 6. April 2022 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Gasser