2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.00 und den Auslagen von Fr. 114.00, zusammen Fr. 1'314.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und in diesem Umfang mit der geleisteten Kostensicherheit verrechnet. - 18 - 3. 3.1. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Beschuldigten als Entschädigung für dieses Beschwerdeverfahren Fr. 406.75 zu zahlen. 3.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Beschuldigten als Entschädigung für dieses Beschwerdeverfahren Fr. 813.50 auszurichten. Zustellung an: […]