Vorliegend geht es um zwei Offizialdelikte (qualifizierte Sachbeschädigung und versuchte Nötigung) und um ein Antragsdelikt (Sachentziehung). Weil in diesem Beschwerdeverfahren keiner dieser drei Tatbestände gegenüber den anderen eindeutig im Vordergrund stand, erscheint es angemessen, die dem Beschuldigten für seine Aufwendungen geschuldete Entschädigung zu 1/3 dem Beschwerdeführer mit Fr. 406.75 aufzuerlegen und zu 2/3 mit Fr. 813.50 auf die Staatskasse zu nehmen. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.