In Mitberücksichtigung der für das Verfassen der Stellungnahme erforderlicher Instruktion und des erforderlichen Aktenstudiums erscheint ein Aufwand von 5 Stunden angemessen, der entsprechend § 9 Abs. 2bis AnwT mit Fr. 220.00 pro Stunde zu entschädigen ist. In zusätzlicher Berücksichtigung einer Auslagenpauschale von praxisgemäss 3 % sowie der Mehrwertsteuer (7.7%) beläuft sich die dem Beschuldigten geschuldete Entschädigung auf Fr. 1'220.25 (Fr. 220.00 x 5 x 1.03 x 1.077).