Dass sich der Beschuldigte im weiteren Beschwerdeverlauf, namentlich bei der Verfassung seiner 5-seitigen Stellungnahme vom 21. Januar 2022, verteidigen liess, ist angesichts der Fallkomplexität sowie des Umstandes, dass auch der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten war, nicht zu beanstanden. Hierfür ist der Beschuldigte angemessen zu entschädigen.