10.2.2. Der Beschuldigte verteidigte sich anfänglich selbst, wofür ihm keine Entschädigung auszurichten ist, zumal die hierfür erforderlichen besonderen Verhältnisse (namentlich ein hoher Arbeitsaufwand, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen - 17 - hat; vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.3.2) nicht vorlagen.