gründungspflicht nicht, weil in einer Einstellungsverfügung nicht sämtliche möglichen Rügen in Vorwegnahme einer Beschwerde abzuhandeln sind. Dementsprechend ist die Beschwerde auch in diesem Punkt unbegründet und damit vollumfänglich abzuweisen. 10. 10.1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 10.2. 10.2.1. Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Art. 429 - 434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO).