Auch der Vorwurf der Verletzung der Begründungspflicht ist unbegründet, zumal die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm mit ihrer in der Einstellungsverfügung abgegebenen Begründung, dass der Beschuldigte nur auf Anweisung gehandelt habe und ihm dies strafrechtlich nicht zum Vorwurf zu machen sei, sich in den letztlich wesentlichen Punkten in einer Art und Weise positionierte, dass (wie die erhobene Beschwerde zeigt) eine sachgerechte Anfechtung möglich war. Dass die Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm darauf verzichtete, ihren Standpunkt in der Einstellungsverfügung noch näher zu erläutern, genügt für die Annahme einer Verletzung der Be-