Vernichtung der Schlüssel oder zumindest deren Verschwinden befürchtet hätte oder zumindest hätte befürchten müssen, gibt es trotz umfassender Untersuchung keine. Es ging dem Beschuldigten bei der Schlüsselübergabe ganz offensichtlich einzig darum, der internen Zuständigkeit in der Sache Rechnung zu tragen, ohne dass eine Verletzung von irgendwelchen Sorgfaltspflichten auszumachen wäre. Auch derart kann er sich mangels (Eventual-)Vorsatzes nicht der Gehilfenschaft zur Sachbeschädigung oder Sachentziehung (für welche im Übrigen nach dem in E. 4.3 Gesagten auch kein gültiger Strafantrag vorläge) schuldig gemacht haben.