7.3. Was schliesslich die vom Beschuldigten behauptete Übergabe von Schlüsseln an D. am 14. Mai 2019 anbelangt, lässt sich die von ihm hierzu am 15. Januar 2020 abgegebene plausible Begründung, wonach er die Schlüssel D. in der Meinung übergeben habe, dass die Schlüssel bei den Bewirtschaftungsakten sein sollten (Frage 18), trotz umfassender Untersuchung nicht widerlegen bzw. (wie vom Beschwerdeführer behauptet) als blosse Schutzbehauptung abtun, zumal D. zumindest bei seiner ersten Einvernahme vom 13. November 2019 aussagte, auch Schlüssel vernichtet zu haben (Frage 69). Belastbare Hinweise, dass der Beschuldigte damals die