Insofern kann sich der Beschuldigte mit seiner allfälligen und auf entsprechenden Weisungen (vgl. vorstehende E. 5.2.2) beruhenden Beteiligung an der Übergabe von Bewirtschaftungsakten an D. am 13. April 2019 mangels (Eventual-)Vorsatzes nicht der Gehilfenschaft zur Sachbeschädigung oder Sachentziehung schuldig gemacht haben. Das in E. 6.3 (Absatz 3) Ausgeführte gilt auch hier sinngemäss.