7.2. Trotz umfassender Untersuchung fehlt es an jeglichen Hinweisen, dass der Beschuldigte die Bewirtschaftungsakten D. am 13. April 2019 im Wissen darum zugänglich gemacht haben könnte, dass dies zu deren Vernichtung oder dauerndem Verlust führten könnte. Auch gibt es keinerlei Hinweise, dass er Entsprechendes zumindest hätte befürchten müssen. Insofern kann sich der Beschuldigte mit seiner allfälligen und auf entsprechenden Weisungen (vgl. vorstehende E. 5.2.2) beruhenden Beteiligung an der Übergabe von Bewirtschaftungsakten an D. am 13. April 2019 mangels (Eventual-)Vorsatzes nicht der Gehilfenschaft zur Sachbeschädigung oder Sachentziehung schuldig gemacht haben.