7. 7.1. Was die Vernichtung bzw. den dauernden Verlust von Bewirtschaftungsakten und Schlüsseln anbelangt, ist vorab auch hier festzustellen, dass dem Beschuldigten mangels Garantenstellung gegenüber dem Beschwerdeführer (vgl. vorstehende E. 5.3) strafrechtlich nicht zum Vorwurf gemacht werden kann, dies nicht verhindert zu haben. Zu prüfen bleibt damit einzig, ob er durch eigenes Tun hierzu beitrug. Konkret geht es