Insofern könnte dem Beschuldigten letztlich einzig angelastet werden, überhaupt für die C. AG tätig gewesen zu sein. Angesichts dessen, dass es sich dabei aber um eine "normale" Arbeitgeberin gehandelt haben dürfte (und nicht etwa um eine kriminelle oder sonstwie anrüchige Organisation), ist nicht einzusehen, weshalb sich der Beschuldigte deshalb der Gehilfenschaft zu einer allenfalls versuchten Nötigung schuldig gemacht haben sollte.