Von daher ist nicht ansatzweise zu erkennen, dass der Beschuldigte eine allfällige versuchte Nötigung im Sinne einer Gehilfenschaft durch eigenes Tun gefördert haben könnte. Letztlich verhielt sich der Beschuldigte einzig so, wie es von einem mit der Sache befassten Mitarbeiter der C. AG in der Position des Beschuldigten zu erwarten war, mithin berufstypisch (vgl. zu diesem Begriff und seiner Bedeutung etwa Urteil des Bundesgerichts 6S.656/2000 vom 16. August 2001 E. 3a mit Hinweis auf BGE 119 IV 289 E. 2c/bb). Insofern könnte dem Beschuldigten letztlich einzig angelastet werden, überhaupt für die C. AG tätig gewesen zu sein.