Die fragliche Nötigung hätte sich denn aller Wahrscheinlichkeit nach auch ohne jegliche aktive Beteiligung des Beschuldigten gleich abgespielt und die Erfolgschancen wären die gleichen geblieben. Von daher ist nicht ansatzweise zu erkennen, dass der Beschuldigte eine allfällige versuchte Nötigung im Sinne einer Gehilfenschaft durch eigenes Tun gefördert haben könnte.