daher ist nicht zu erkennen, dass der in dieser Sache mit keinerlei Entscheidkompetenz versehene Beschuldigte eine allfällige Nötigungshandlung irgendwie gefördert haben könnte, indem er im weiteren Verlauf den (ausserhalb seines Einflussbereiches stehenden und dem Beschwerdeführer bereits bekannten) Standpunkt der C. AG gegenüber dem Beschwerdeführer vertrat. Das blosse Verweisen auf ein nicht vom eigenen Willen abhängiges Übel stellt nämlich keine (Förderung einer) Nötigungshandlung dar (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_852/2019 vom 16. Juli 2020 E. 2.2.2;