Nach dem bisher Ausgeführten ist nicht nur auszuschliessen, dass der Beschuldigte einen für das Zurückbehalten der Bewirtschaftungsakten und Schlüssel (Nötigungsmittel) kausalen Tatbeitrag geleistet haben könnte, sondern auch, dass der Beschwerdeführer (erstmalig) vom Beschuldigten erfahren haben könnte, dass die C. AG die Herausgabe der Bewirtschaftungsakten und Schlüssel von der Begleichung einer Entschädigungsforderung abhängig machen wollte (vgl. hierzu E. 5.2.2 Strich 1 und 2). Von - 14 -