6.3. Zwar ist nach dem in E. 5.2.2 (unter Strich 4) Ausgeführten ohne Weiteres davon auszugehen, dass der Beschuldigte an der Umsetzung des fraglichen Verknüpfungsentscheids insoweit beteiligt war, als auch er diesen gegenüber dem Beschwerdeführer (aktiv) vertreten zu haben scheint. Nichtsdestotrotz kann in diesem Tun keine dem Beschuldigten anzulastende Nötigungshandlung gesehen werden: