(aktives) Tun zumindest im Sinne einer Gehilfenschaft zu prüfen ist. 6.2. Dass der Beschuldigte am Zustandekommen des Entscheids, die Herausgabe der Bewirtschaftungsakten und Schlüssel mit der Begleichung einer Entschädigungsforderung zu verknüpfen (nachfolgend Verknüpfungsentscheid), in strafrechtlich relevanter Weise beteiligt gewesen sein könnte, kann mit Verweis auf das in E. 5.2 Ausgeführte ohne Weiteres ausgeschlossen werden, weshalb er sich höchstens durch eine Beteiligung an der Umsetzung des fraglichen Verknüpfungsentscheids zumindest wegen Gehilfenschaft zu versuchter Nötigung strafbar gemacht haben kann.