6. 6.1. Der Vorwurf der Gehilfenschaft zu versuchter Nötigung kann zwar nicht deshalb als widerlegt betrachtet werden, weil dem Beschwerdeführer offenbar einzig mit einer Unterlassung (Nichtherausgabe von Bewirtschaftungsakten und Schlüsseln) gedroht worden war (vgl. hierzu BGE 105 IV 120 E. 2b). Dies ändert nach dem in E. 5.3 Gesagten aber nichts daran, dass der Beschuldigte mangels Garantenstellung gegenüber dem Beschwerdeführer den Tatbestand an sich nicht durch Unterlassen (in Form einer Nichtverhinderung der fraglichen versuchten Nötigung) erfüllt haben kann, weshalb einzig noch die Möglichkeit einer Tatbegehung durch ein