Der Beschuldigte befand sich aber gerade nicht in einer solchen Rechtstellung. Als Arbeitnehmer der C. AG hatte er einzig deren berechtigte Interessen in guten Treuen zu wahren (Art. 321a Abs. 1 OR) und nicht diejenigen des - 13 - Beschwerdeführers, zu dem er selbst weder in einer vertraglichen noch in einer sonst ihn i.S.v. Art. 11 Abs. 2 StGB verpflichtenden Beziehung stand. 5.4. Von daher kann der Beschuldigte für die Nichtherausgabe von Bewirtschaftungsakten und Schlüsseln strafrechtlich nicht (wegen Sachentziehung) zur Verantwortung gezogen werden.