Damit könnte er sich einzig durch Unterlassen der Gehilfenschaft zur Sachentziehung strafbar gemacht haben, was aber ein pflichtwidriges Untätigbleiben (Art. 11 Abs. 1 StGB) bzw. eine sich aus der Rechtstellung des Beschuldigten ergebende Verpflichtung, die Gefährdung oder Verletzung der hier in Frage stehenden Rechtsgüter des Beschwerdeführers zu verhindern (Art. 11 Abs. 2 StGB), voraussetzen würde (für ein Beispiel einer eventualvorsätzlichen Gehilfenschaft durch Unterlassen vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_489/2012 vom 10. Juni 2013 E. 3.1 und E. 3.2). Der Beschuldigte befand sich aber gerade nicht in einer solchen Rechtstellung.