5.3. Was die Umsetzung des Nichtherausgabeentscheids anbelangt, kann der Beschuldigte hieran (nur) insoweit (fördernd) beteiligt gewesen sein, als dass auch er sich an den Nichtherausgabeentscheid hielt und dementsprechend nichts zur Herausgabe der Bewirtschaftungsakten und Schlüssel an den Beschwerdeführer veranlasste, mithin in der Sache untätig blieb.