Von daher ergeben sich auch aus den Aussagen von D. keinerlei konkrete Hinweise für einen irgendwie gearteten (fördernden) Beitrag des Beschuldigten beim Zustandekommen des Nichtherausgabeentscheids der C. AG. Er war in dieser Sache, wie auch vom Beschwerdeführer bereits in seiner Strafanzeige richtig erkannt, einzig Weisungsempfänger.