Ungeachtet dessen durfte und musste der Beschuldigte gestützt auf das in E. 5.2.1 und E. 5.2.2 Ausgeführte aber ohne Weiteres davon ausgehen, dass sich der ihm spätestens am 15. April 2019 kommunizierte und in der Folge auch nicht erkennbar widerrufene Nichtherausgabeentscheid der C. AG auf alle Bewirtschaftungsakten und Schlüssel des Beschwerdeführers bezog und auch für ihn verbindlich war.