Die Behauptung von D., am 13. April 2019 nicht alle Bewirtschaftungsakten und Schlüssel mitgenommen zu haben, dürfte zwar zutreffend sein. So sagten auch G. und der Beschuldigte aus, dass damals nur sog. "Stammakten" bereitgestellt worden seien, nicht aber Bewirtschaftungsakten "zu laufenden Geschäften" sowie Schlüssel (Einvernahme von G. vom 10. August 2021, Fragen 14 ff., 43 ff.; Einvernahme des Beschuldigten vom 4. Mai 2021, Fragen 14, 21). Der Beschuldigte sagte auch aus, die Schlüssel mutmasslich erst am 14. Mai 2019 D. übergeben zu haben (Einvernahme des Beschuldigten vom 15. Januar 2020, Fragen 18 f.).