Es seien ja Bewirtschaftungsakten herausgegeben worden. Hätte er dies verboten, hätte keine Herausgabe erfolgen können. Der Beschuldigte habe gewusst, was abgelaufen sei. Er (D.) habe davon nichts mitbekommen. Bei seiner Einvernahme vom 13. November 2020 [recte 13. November 2019] habe er den Beschuldigten, der eine Panikattacke gehabt und dem Druck nicht standgehalten habe, aus der Schusslinie nehmen wollen. Diese Einvernahme sei nicht professionell durchgeführt worden. Er habe - 12 - damals keinen Anwalt dabei gehabt (Einvernahme vom 25. Juni 2021, act. 796 ff., Fragen 8 ff., 23, 27 ff.).