Zwar relativierte D. seine ersten Aussagen bei seiner zweiten Einvernahme vom 25. Juni 2021 (act. 796 ff.) dahingehend, dass er einzig sich im Archiv befindliche Bewirtschaftungsakten vernichtet habe. Es habe sich um der C. AG gehörende "Kopien der Bewirtschaftung" gehandelt, weshalb es sein gutes Recht gewesen sei, diese zu vernichten. Was mit den übrigen Bewirtschaftungsakten und den Schlüsseln passiert sei, wisse er nicht. Diesbezüglich habe er auch niemandem Anweisungen gegeben. Es stimme nicht, dass er dem Beschuldigten Anweisung gegeben habe, dem Beschwerdeführer keine Bewirtschaftungsakten oder Schlüssel herauszugeben. Es seien ja Bewirtschaftungsakten herausgegeben worden.