gründen bzw. als Druckmittel zurückbehalten wolle. Er habe die Rechtmässigkeit dieser Vorgehensweise zunächst nicht in Frage gestellt. Erst später habe er von D. mitbekommen, dass dieser alle mitgenommenen Bewirtschaftungsakten und Schlüssel vernichtet habe. Seine eigenen, gegenüber dem Beschwerdeführer gemachten Äusserungen, dass die Bewirtschaftungsakten erst nach Bezahlung von Fr. 90'000.00 herausgegeben würden, seien nicht auf seinem "Mist" gewachsen. D. sei sein Chef gewesen. Er sei von ihm und E. immer mehr instrumentalisiert worden.