). - Weiter waren es D. und E., die das Schreiben der C. AG vom 23. April 2019 verfassten, in welchem sie den Nichtherausgabeentscheid der C. AG begründeten und (zumindest sinngemäss) die Herausgabe von Bewirtschaftungsakten und Schlüsseln vom weiteren Verhalten des Beschwerdeführers abhängig machten (act. 331). - G. sagte als Zeugin bei ihrer Einvernahme vom 10. August 2021 (act. 812 ff.) aus, vom Beschuldigten damals [einzig] den Auftrag erhalten zu haben, Bewirtschaftungsakten [zur Abholung durch den Beschwerdeführer] bereit zu machen.