5.2.2. Weiter finden sich in den Verfahrensakten überzeugende Hinweise, dass auch der fragliche Nichtherausgabeentscheid entsprechend der soeben dargelegten allgemeinen Entscheidhierarchie der C. AG und damit ohne Beteiligung des Beschuldigten zustande kam. Wie sogleich zu zeigen ist, waren dessen (formell oder faktisch) Vorgesetzten (D. und E.) nämlich offensichtlich von Beginn weg in die für die C. AG offensichtlich äusserst wichtige Angelegenheit involviert und haben diese sozusagen zur Chefsache erhoben: