- Diese Sichtweise wird durch ein sich in den Verfahrensakten befindliches "Funktionendiagramm" der C. AG, um dessen Einhaltung E. (gemäss Handelsregistereintrag [act. 554 ff.] damals einziger Verwaltungsrat mit Einzelunterschriftsberechtigung) mit E-Mail vom 26. Juli 2019 ersuchte, bestätigt. Daraus ergibt sich, dass der Geschäftsleitung (bzw. dem Beschuldigten) einzig bei der Erledigung von Steuerangelegenheiten, Investitionen bis Fr. 50'000.00 und der Anlage flüssiger Mittel eine Entscheidkompetenz zukam, mithin in vorliegend nicht interessierenden Bereichen. D. wurde im "Funktionendiagramm" zwar nicht erwähnt.