- Der Beschwerdeführer selbst bezeichnete den Beschuldigten bereits in seiner Strafanzeige (act. 515 ff.) als "Mann an der Front", der primär von D. (den der Beschwerdeführer in seiner Strafanzeige als mutmasslich wirtschaftlich Berechtigten bezeichnete, der die Fäden in der Hand gehalten und primär im Hintergrund agiert habe) und E. (der gemäss Beschwerdeführer "formell" der neue "starke Mann" gewesen sein dürfte) Weisungen und Instruktionen entgegengenommen habe (Rz 12 - 14). - 10 -