5.2. 5.2.1. Gemäss Handelsregistereintrag der C. AG war der Beschuldigte Geschäftsführer und Mitglied der Geschäftsleitung mit Kollektivprokura zu zweien, nicht aber Mitglied des Verwaltungsrates (act. 556), weshalb er formell betrachtet nicht Organ bzw. Mitglied eines Organs der C. AG war. Auch dafür, dass der Beschuldigte de facto Organ der C. AG gewesen wäre, gibt es keinerlei Hinweise: