5. 5.1. Dass dem Beschwerdeführer Bewirtschaftungsakten und Schlüssel im Sinne einer Sachentziehung nicht herausgegeben wurden, kann nicht ausgeschlossen werden. Insofern lässt sich die Einstellungsverfügung in diesem Punkt nur rechtfertigen, wenn eine Gehilfenschaft des Beschuldigten beim Zustandekommen des Nichtherausgabeentscheids (nachfolgend E. 5.2) und/oder bei dessen Umsetzung (nachfolgend E. 5.3) mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann.