Erfüllt eine allfällige Tatbeteiligung des Beschuldigten noch nicht einmal die (geringeren) Anforderungen an eine Gehilfenschaft, kann (zumindest vorliegend, wo es einzig um Vorsatzdelikte geht) auch keine Mittäterschaft vorliegen. Von daher ist es vorliegend ausreichend, allfällige Tatbeteiligungen des Beschuldigten jeweils einzig unter dem Aspekt der Gehilfenschaft zu beurteilen.