Ob eine allfällige Tatbeteiligung des Beschuldigten als Mittäter- oder als Gehilfenschaft zu qualifizieren ist, betrifft nicht eine Sachverhalts-, sondern eine Rechtsfrage (Urteil des Bundesgerichts 6B_873/2015 vom 20. April 2016 E. 1.4), die im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens nicht beantwortet zu werden braucht. Erfüllt eine allfällige Tatbeteiligung des Beschuldigten noch nicht einmal die (geringeren) Anforderungen an eine Gehilfenschaft, kann (zumindest vorliegend, wo es einzig um Vorsatzdelikte geht) auch keine Mittäterschaft vorliegen.