4.5. Die Einstellungsverfügung kann nur dann vollumfänglich geschützt werden, wenn hinsichtlich aller genannten Vorwürfe eine strafrechtsrelevante Beteiligung des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann. In Anbetracht der konkreten Fallumstände, wie sie sich aus der Strafanzeige sowie auch nachfolgenden Erwägungen (vgl. insbesondere E. 5.2) ergeben, ist ohne Weiteres auszuschliessen, dass der Beschuldigte alleiniger Täter oder Anstifter der behaupteten Straftaten gewesen sein könnte. In Frage kommen einzig eine Mittäter- oder Gehilfenschaft.