Bei Dauerdelikten erfasst der Strafantrag zwar das strafbare Verhalten bis zur Beendigung der Tat, mithin auch Beteiligte, die erst nach Antragstellung am Dauerdelikt teilnehmen, soweit ihnen das angezeigte (strafbare) Verhalten nach materiell-rechtlichen Beteiligungsformen zugerechnet werden kann (BGE 147 IV 199 Regeste). Weil Sachentziehung aber kein Dauerdelikt ist (PHILIPPE W EISSENBERGER, a.a.O., N. 34 zu Art. 141 StGB), umfasst der vom Beschwerdeführer mit Strafanzeige vom 23. April 2019 gestellte Strafantrag an sich keine womöglich erst nach diesem Datum stattgefundene Sachentziehung. 4.4. Der Beschwerdeführer macht dem Beschuldigten im Wesentlichen folgende Vorwürfe: