4.3. In Bezug auf den Tatbestand der Sachentziehung ist weiter darauf hinzuweisen, dass ein Strafantrag gemäss Art. 30 StGB immer nur für bereits begangene Handlungen/Lebenssachverhalte gestellt werden kann; eine vorsorgliche Antragstellung für allfällige spätere Straftaten ist unzulässig. -8-