2019, N. 42 zu Art. 141 StGB). Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall ohne Weiteres, dass gerade der Tatbestand der Sachentziehung in dem Sinne in einer gewissen Nähe zum Tatbestand der Nötigung liegt, als dass eine womöglich für Sachentziehung qualifizierende Verhaltensweise auch eine Nötigungshandlung gewesen sein könnte, wohingegen eine allenfalls begangene Sachbeschädigung eher keine Nötigungshandlung gewesen sein dürfte.