4.2. In Bezug auf die Tatbestände der Sachentziehung und Sachbeschädigung besteht (soweit es um die jeweils gleiche Sache geht) alternative Konkurrenz, weshalb bei Anwendung des einen Tatbestandes der andere ausgeschlossen ist. Welcher Tatbestand zur Anwendung gelangt, bestimmt sich nach den Umständen des konkreten Falles. Liegt der Schwerpunkt in der Einwirkung auf die Sache selbst bzw. deren Beschädigung, ist auf Sachbeschädigung zu erkennen. Liegt der Schwerpunkt in der Einwirkung auf den Berechtigten, ist auf Sachentziehung zu erkennen (PHILIPPE W EISSENBER- GER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 42 zu Art. 141 StGB).