Allein, dass er Geschäftsführer der C. AG gewesen sei, begründe keine Strafbarkeit (Rz 14). Ein konkretes Alternativverhalten seinerseits (bzw. wie er die Abholung und Vernichtung der Bewirtschaftungsakten -7- durch D. hätte verhindern können) sei vom Beschwerdeführer nicht aufgezeigt worden (Rz 15). Für einen gemeinsamen Tatentschluss von ihm und D. gebe es keine Hinweise (Rz 16). 4. 4.1. Wegen Sachentziehung wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer dem Berechtigten ohne Aneignungsabsicht eine bewegliche Sache entzieht und ihm dadurch einen erheblichen Nachteil zufügt (Art. 141 StGB).