3.6. Der Beschuldigte hielt mit Stellungnahme vom 21. Januar 2022 daran fest, dass die Mitnahme und die Vernichtung von Bewirtschaftungsakten am 13. April 2019 durch D. für ihn weder vorhersehbar noch vermeidbar gewesen seien (Rz 5). Für das deliktische Verhalten von D. könne er strafrechtlich nicht verantwortlich gemacht werden (Rz 6). Die Ausführungen des Beschwerdeführers mit Stellungnahme vom 23. Dezember 2021 seien unbegründet. Eine allfällige Gehörsverletzung könne als geheilt betrachtet werden (Rz 8). Allein, dass er Geschäftsführer der C. AG gewesen sei, begründe keine Strafbarkeit (Rz 14).