Gemäss "Funktionsdiagramm", Aufgabenverteilung in der Geschäftsleitung und auch den übrigen "Gegebenheiten zur Tatzeit (Vertrag betr. Immobilienverwaltung)" hätte der Beschuldigte aktiv oder wenigstens als Garant für eine Rückgabe der Bewirtschaftungsakten und Schlüssel an ihn (den Beschwerdeführer) sorgen müssen. Diese Gegenstände seien ihm anvertraut gewesen. Als Geschäftsführer habe er eine "erhöhte Vertrauensposition" innegehabt (mit Hinweis auf BGE 113 IV 68 E. 7). Er hätte sich nicht damit begnügen dürfen, die Bewirtschaftungsakten lediglich (ohne Kontrolle darüber während des Wochenendes) bereitzustellen (Rz 17).