Eine Strafbarkeit von D. schliesse eine Strafbarkeit des Beschuldigten nicht aus. Vielmehr sei "der Tatkomplex auf die Handlungen der einzelnen Beteiligten" zu untersuchen (Rz 14). Wenn es einen Auftrag von D. gegeben haben sollte, keine Bewirtschaftungsakten mehr herauszugeben, hätte der Beschuldigte für die sichere Aufbewahrung der Bewirtschaftungsakten besorgt sein müssen. Der Beschuldigte habe in diesem Zusammenhang "seine Geschäftsführerpflichten" bzw. seine Garantenpflicht verletzt, obwohl er entsprechende "Tatherrschaft und Handlungsmöglichkeit" gehabt habe (Rz 15 f.).