3.5. Der Beschwerdeführer brachte mit Stellungnahme vom 23. Dezember 2021 insbesondere vor, dass die Sicherstellung einer korrekten Rückgabe der Dokumente und Gegenstände an ihn (den Beschwerdeführer) zu den Aufgaben des Beschuldigten gehört habe, womit dieser eine Garantenstellung innegehabt habe. Dass D. die Bewirtschaftungsakten ohne Wissen des Beschuldigten abgeholt habe, sei eine Schutzbehauptung (Rz 10). Der Beschuldigte sei auch "stets auf dem Laufenden" gewesen. Als Geschäftsführer könne er sich nicht aus der Verantwortung stehlen und diese auf andere Mitarbeitende abschieben (Rz 11).