3.4. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führte mit Beschwerdeantwort aus, der Beschwerdeführer werfe dem Beschuldigten mit den Vorwürfen der Nichtherausgabe von Bewirtschaftungsakten und der Nichtverhinderung von deren Vernichtung unechte Unterlassungsdelikte vor. Der Beschuldigte habe aber die Abholung und Vernichtung der Bewirtschaftungsakten durch D. nicht voraussehen und damit auch nicht verhindern können. Selbst wenn er es vorausgesehen hätte, wäre es ihm nicht zuzumuten gewesen, die Bewirtschaftungsakten gegen die ausdrückliche Anweisung seines faktischen Chefs trotzdem herauszugeben. Damit habe der Beschuldigte seine -6-