Die für den Entscheid wesentlichen Überlegungen der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm liessen sich der Einstellungsverfügung entnehmen, weshalb keine Gehörsverletzung (bzw. Verletzung der Begründungspflicht) vorliege (Rz 12 ff.). Weil im Falle einer Anklage eine Verurteilung (wegen Sachentziehung, Sachbeschädigung oder Nötigung) gerade nicht wahrscheinlicher sei als ein Freispruch, sei auch der Grundsatz "in dubio pro duriore" nicht verletzt (Rz 22 ff.).